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Wir sind weiterhin für Sie da.                                                                                          25.03.2020

 

Das BAG hat beschlossen das Betriebe, welche zur Mobilität beitragen weiterhin offen haben dürfen. Wie der AGVS auf seiner Website festhält, können Werkstätten für Transportmittel (Autos, Nutzfahrzeuge, Motorräder, Fahrräder) geöffnet bleiben und ihre Dienstleistungen weiterhin

einer Bevölkerung anbieten, die angesichts der Empfehlungen des BAG und der Drosselung

des öffentlichen Verkehrs in hohem Masse von individuellen Mobilitätsmitteln

abhängig ist.

 

Wir halten die Massnahmen des BAG ein:

-Halten den nötigen Abstand ein, und sehen von Händeschütteln ab. 

-desinfizieren Fahrzeugschlüssel, Lenkräder, Türfallen, Schalthebel, Touchscreens

  nach jedem Service.

-Für die Fahrzeugübergabe, können Sie gerne unseren Schlüsseltresor in Anspruch nehmen. 

 

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Licht an!!
Ab dem 01.01.2014 müssen Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars und Motorräder auch am Tag mit eingeschaltetem Licht unterwegs sein. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, welche vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Wer gegen dieses Gebot verstösst, wird mit einer Busse von CHF 40.- bestraft.

 

Abgaswartung ab 01.01.2013

Keine Abgaswartungspflicht bei folgenden Fahrzeugen

 

Für folgende Motorwagen erfolgt die Beurteilung über die Abgaswartungspflicht ab 1. Januar 2013 anhand der Angaben im Fahrzeugausweis:

 

Personenwagen und leichte Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht mit Benzin- oder Gasmotor:
Keine obligatorische Abgaswartung, wenn die Fahrzeuge mindestens der Abgasnorm Euro 3 entsprechen. Die exakte Beurteilung erfolgt anhand des Emissionscodes, welcher im Fahrzeugausweis im Feld 72 dargestellt ist. Bei den Codes B03, B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05 oder A07 ist keine Abgaswartung erforderlich.

 

Personenwagen und leichte Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht mit Dieselmotor:
Keine obligatorische Abgaswartung, wenn die Fahrzeuge mindestens der Abgasnorm Euro 4 entsprechen. Die exakte Beurteilung erfolgt anhand des Emissionscodes, welcher im Fahrzeugausweis im Feld 72 dargestellt ist. Bei den Codes B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05 oder A07 ist keine Abgaswartung erforderlich.